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Offensichtlich diverse Geschädigte durch die Deutsche Internet Kartei

Vor einigen Wochen haben wir in unserem jhmc Magazin einen Bericht über die Deutsche Internet Kartei verfasst. Dabei wird versucht, mit dem Internet weniger vertrauten Unternehmern eine völlig nutzlose Leistung zu verkaufen.

Leider scheint diese Masche tatsächlich zu funktionieren, denn seitdem haben sich wiederholt Geschädigte bei uns gemeldet. Dabei zeigt sich, dass die Rechnung der Deutschen Internet Kartei bzw. des dahinter stehenden Unternehmens DAD Deutscher Adressdienst GmbH offensichtlich aufgeht.

Die Geschädigten berichten übereinstimmend, dass sie das Schreiben für den Brief einer offiziellen Stelle gehalten haben. Weiter haben sie entweder die Richtigkeit der enthaltenen Daten ihres Unternehmens bestätigen oder diese Daten berichtigen wollen. Dass sie einen Auftrag erteilt hatten, bemerkten sie erst, als sie eine Rechnung erhielten.

Wir können deshalb nur noch einmal vor der Deutschen Internet Kartei oder ähnlichen Diensten warnen. Es handelt sich um Spam übelster Sorte. Denn erstens sind die Schreiben so aufgemacht, dass man die “Auftragserteilung” leicht übersehen kann. Und zweitens ist die dahinterstehende Dienstleistung völlig nutzlos.

>> Kontakt +++ jhmc +++ jhmc @ twitter

Webnews


1 Antwort auf “Offensichtlich diverse Geschädigte durch die Deutsche Internet Kartei”

  1. Volker Bingel sagt:

    Ich möchte von meinen Erfahrungen berichten, die ich mit der “Deutschen Internet Kartei” gemacht habe und die vielleicht auch für andere Leser von Interesse sind:

    Ich bin von Beruf Rechtsanwalt. Ich erhielt von der Deutschen Internet Kartei ein Anschreiben, in dem die Namen der Kanzleimitglieder eine falsche Reihenfolge aufwiesen. Beigefügt war ein Korrekturblatt, in dem ich die erforderliche Korrektur hätte vornehmen können. Mit der Unterzeichnung hätte ich mich dann natürlich verpflichtet, jährlich 958,00 EUR für den Eintrag zu zahlen.

    Da mir die Vorgehensweise des DAD schon aus anderen Mandaten bekannt war, habe ich diese durch Einschreiben und Fristsetzung aufgefordert, den Eintrag aus der Kartei zu entfernen, da ich nie einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte. Ich habe dann nach Fristablauf Klage auf Entfernung des Eintrags erhoben. Dabei hatte ich meine Sekretärin angewiesen, alle zwei Stunden zu protokollieren, ob der Eintrag noch vorhanden war. Damit sollte verhindert werden, dass der Eintrag nach Zustellung der Klage sofort entfernt wird und dann behauptet wird, der Eintrag habe zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage schon nicht mehr vorgelegen.

    Der DAD hat dann den Anspruch anerkannt, hat aber beantragt, dass ich die Kosten für das Verfahren übernehmen müsse, weil er angeblich keine Veranlassung für die Klagerhebung gegeben habe. Es sei nämlich nicht sofort erkennbar gewesen, auf welchen Eintrag sich mein außergerichtliches Schreiben bezogen hatte.

    Diese Auffassung war natürlich falsch, weil ich genau das Aktenzeichen angegeben hatte, das das erste Schreiben des DAD aufgewiesen hatte, und mit eben dieser Begründung hat dann das Landgericht Freiburg (6 O 569/09) entschieden, dass der DAD auch die Verfahrenskosten zu tragen hatte.

    Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 5.500,00 EUR festgesetzt. Das Landgericht Freiburg hat diese Festsetzung damit begründet, dass zwar bei einer unerlaubten E-Mail-Werbung der Bundesgerichtshof regelmäßig ein Streitwert von 3.000,00 EUR annimmt. Der höhere Streitwert sei aber deshalb begründet, weil das Anschreiben des DAD so gestaltet war, “dass ein flüchtiger Leser nicht nur eine Korrektur des Eintrags vornahm, sondern zugleich mit seiner Unterschrift unter den korrigierten Daten einen zusätzlichen Zwei-Jahres-Auftrag an die Beklagte mit einem Auftragsvolumen von 958,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Jahr vergab”.

    Mit anderen Worten: Das Landgericht Freiburg hat die Vorgehensweise des DAD zum Anlass genommen, den üblichen Streitwert erhöht festzusetzen.

    Die vom DAD an mich zu erstattenden Kosten wurden auf 1.001,00 EUR zuzüglich Zinsen mit Beschluss vom 23.12.2009 festgesetzt, am 11.01.2010 wurden dann 1.008,02 EUR an mich bezahlt.

    RA Volker Bingel, Freiburg

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